§ 1 Mitgliedschaft
(1) Mitglied im Jugendforum Vahr können Jugendliche sein, die mindestens die 7. Klasse besuchen und
höchstens 21 Jahre alt sind, welche im Stadtteil leben und / oder den Schultag und / oder die Freizeit
überwiegend im Stadtteilbereich verbringen.
(2) Die Mitglieder des Jugendforums verpflichten sich, an den Sitzungen teilzunehmen. Sollten sie für
eine Sitzung verhindert sein, haben sie dies dem Ortsamt oder der pädagogischen Begleitung im
Voraus mitzuteilen.
(3) Es steht jedem Mitglied jederzeit frei, seine Mitgliedschaft im Jugendforum zu beenden. Darüber
ist das Ortsamt oder die pädagogische Begleitung zu informieren.
§ 2 Einladung und Sitzungen
(1) Auf Wunsch des Jugendforums lädt das Ortsamt oder die pädagogische Begleitung zur Sitzung ein.
Die Einladung ergeht in geeigneter Form an die Mitglieder des Jugendforums. Die Öffentlichkeit,
insbesondere auch Jugendliche aus dem Stadtteil, ist in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Die Einladung erfolgt in der Regel spätestens eine Woche vor der Sitzung, in dringenden Fällen
spätestens einen Tag vor der Sitzung.
(3) Das Jugendforum tagt regelmäßig in einer für Jugendliche öffentlichen Sitzung.
§ 3 Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung wird über die Einladung zur Sitzung mitgeteilt. Dabei werden Vorschläge aus den
vorherigen Sitzungen und Themen berücksichtigt, die dem Ortsamt oder der pädagogischen Begleitung
vor der Sitzung von den Mitgliedern zugetragen wurden.
(2) Darüber hinaus besteht jederzeit die Möglichkeit, die jeweilige Sitzung durch weitere thematische
Tagesordnungspunkte zu erweitern. Über die entsprechende Aufnahme wird bei der Beschlussfassung
zur Tagesordnung entschieden.
(3) Ein Tagesordnungspunkt soll einmal im Quartal lauten: "Themen aus dem Beirat und/oder Stadtteil
mit Jugendrelevanz".
(4) Über die Tagesordnung beschließt das Jugendforum zu Beginn jeder Sitzung.
§ 4 Leitung und Durchführung der Sitzung
Die Sitzungsleitung sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung. Sie kann durch das Ortsamt,
die Begleitung des Jugendforums oder auch die Mitglieder selbst, insbesondere durch den/ die
Sprecher:in oder die Stellvertretung übernommen werden.
§ 5 Worterteilung
(1) Die Worterteilung erfolgt nach der Reihenfolge der Wortmeldungen.
(2) Das Jugendforum kann eine Begrenzung der Redezeit beschließen.
(3) Gästen kann das Wort erteilt werden, sofern das Jugendforum dem nicht widerspricht.
Wortmeldungen von Mitgliedern haben in der Regel Vorrang vor Wortmeldungen von Gästen.
§ 6 Anträge
(1) Anträge können von jedem Mitglied jederzeit mündlich oder schriftlich gestellt werden.
(2) Anträge, die dem Ortsamt oder der pädagogischen Begleitung mindestens eine Woche vor dem Tag
der Sitzung vorgelegt werden, sind durch das Ortsamt oder der pädagogischen Begleitung den
Mitgliedern des Jugendforums zur Kenntnis zukommen zu lassen.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung sind jederzeit zur Verhandlung zu stellen und haben Vorrang vor
Anträgen in der Sache.
§ 7 Abstimmung
(1) An einer Abstimmung kann nur teilnehmen, wer bei Beginn der Abstimmung anwesend ist.
(2) Abstimmungen erfolgen in der Regel offen und durch Handzeichen. Auf Wunsch eines Mitgliedes
ist die Abstimmung geheim durchzuführen.
(3) Änderungsanträge werden zuerst abgestimmt. Darüber hinaus wird zuerst über den
weitergehenden Antrag abgestimmt.
§ 8 Beschlussfassung
(1) Das Jugendforum ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zu der Sitzung eingeladen wurde und
mindestens fünf der Mitglieder anwesend sind.
(2) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei
Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.
(3) Beschlüsse können in dringlichen Fällen auch im Umlaufverfahren gefasst werden, so die Befassung
aus zeitlichen oder anderen organisatorischen Gründen nicht anders möglich ist.
§ 9 Protokollführung
(1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
(2) Die Protokollführung übernimmt das Ortsamt oder die pädagogische Begleitung, kann aber auch
durch ein Mitglied des Jugendforums ausgeführt werden.
(3) Das Protokoll soll spätestens mit der Einladung zur jeweils übernächsten Sitzung dem Jugendforum
zur Kenntnis gegeben und in der Sitzung genehmigt werden.
(4) Die genehmigten Protokolle der öffentlichen Sitzungen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
§ 10 Wahl und Aufgaben einer Sprecherin / eines Sprechers
(1) Das Jugendforum wählt eine Sprecherin oder einen Sprecher sowie eine Stellvertretung. Die Dauer
der Wahlperiode beträgt mindestens ein Jahr.
(2) Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Zum Sprecher:innenamt ist die Person gewählt, die die
meisten Stimmen auf sich vereint. Zur Stellvertretung ist die Person gewählt, die die zweitmeisten
Stimmen auf sich vereint.
(4) Die Sprecher:in oder die Stellvertretung vertreten das Jugendforum gleichberechtigt gegenüber der
Öffentlichkeit und Institutionen. Die Stellvertretung vertritt die Sprecherin oder den Sprecher bei
Bedarf.